Welche vertraglichen Vereinbarungen müssen Vermietende bezüglich der Umlage von Hausnebenkosten treffen?
Die Umlage der Hausnebenkosten auf Mietende muss ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden. Sofern keine Vereinbarung getroffen wurde, gelten die Hausnebenkosten als bereits in der Miete enthalten. Die Umlagevereinbarung im Mietvertrag kann die einzelnen Hausnebenkosten entweder namentlich nennen oder auf die Aufzählung in § 2 der Betriebskostenverordnung verweisen.
Verknüpfung mit:
0
0
War dieser Beitrag hilfreich?
0 von 0 fanden dies hilfreich
Beiträge in diesem Abschnitt
- Überblick Abrechnung
- Die angegebenen Vergleichswerte sind auf kWh pro m² und Abrechnungszeitraum berechnet – was sagt dieser Wert aus?
- Der Verbrauch eines meiner Geräte wurde geschätzt. Welche Verfahren werden hier angewendet?
- Hat der § 35a EStG Auswirkungen auf die Heiz- und Betriebskostenabrechnung?
- Welche vertraglichen Vereinbarungen müssen Vermietende bezüglich der Umlage von Hausnebenkosten treffen?
- Wie können Hausnebenkosten auf Mietende umgelegt werden?
- Was zählt nicht zu den Hausnebenkosten?
- Wer erhält die ergänzenden Informationen in der Abrechnung (IDA)?
- Wieso werden meine Energieverbräuche in kWh dargestellt – mein Heizkostenverteiler erfasst andere Werte?
- Wie erfolgt die Witterungsbereinigung in den ergänzenden Informationen in der Abrechnung (IDA)?